„Asoziale” in der DDR – Der Umgang der Abteilung Inneres mit nach §249 StGB der DDR Verfolgten“
21.3.2019 19.30Uhr in der Offenen Arbeit, Allerheiligenstraße 9, Hinterhaus, Erfurt
Die DDR definierte sich selbst als Arbeiter- und Bauernstaat. Doch was passierte, wenn jemand nicht arbeiten konnte oder wollte? Was passierte mit jenen, die sich aus diversen Gründen nicht in das idealisierte Arbeitsleben der DDR einfügen konnten?
Laut dem §249 StGB der DDR machte sich strafbar „Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdet, dass er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, oder wer Prostitution nachgeht oder wer sich auf andere unlautere Weise Mittel zum Unterhalt
verschafft” (§249 Abs. 1 StGB der DDR von 1968). Wer gegen dieses Gesetz verstieß, sich also einer sogenannten „asozialen Lebensweise” schuldig machte, konnte nicht nur mit zwei und im Wiederholungsfall mit bis zu
fünf Jahren Haft bestraft werden, sondern wurde auch unter sogenannte „staatliche Erziehungs- und Kontrollaufsicht” gesetzt. Das heißt, dass der/die Betroffene sich auch nach Absitzen der Haft regelmäßig bei der
Abteilung Inneres melden und bestimmte Auflagen erfüllen musste.
Wie genau diese Maßnahmen zur „staatlichen Erziehung und Kontrolle” aussahen und wie DDR- Bürger*innen ins Visier der Ermittlungen nach dem sogenannten „Asozialenparagraphen” §249 StGB geraten konnten, untersuche
ich im Rahmen meiner Bachelorarbeit. Meine Ergebnisse zu diesem sehr brisanten Thema möchte ich im Rahmen meines Vortrages vorstellen.
Eine Kooperationsveranstaltung zwischen der Offenen Arbeit und der Roten Hilfe Ortsgruppe Erfurt